Mehrwertsteuer in den VAE: 5 % und was deutsche Unternehmer anders kennen
Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ein Unternehmen führt, kennt das Prinzip: Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen, Vorsteuer auf Eingangsrechnungen, regelmäßige Erklärungen. In den VAE heißt die Steuer Value Added Tax (VAT), der Regelsatz beträgt 5 %, und die Mechanik wirkt vertraut. Die Fehler passieren an den Stellen, an denen es anders ist als zu Hause – und genau darum geht es in diesem Beitrag.
Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick über die Mehrwertsteuer in den VAE, keine Steuerberatung. Regeln, Fristen und Strafen ändern sich; die Einordnung Ihrer Umsätze prüfen wir im Einzelfall.
Das Wichtigste in Zahlen
| Was | Wert |
|---|---|
| Regelsatz | 5 % |
| Pflichtregistrierung | steuerpflichtige Umsätze über AED 375.000 in 12 Monaten |
| Freiwillige Registrierung | ab AED 187.500 |
| Behörde und Portal | Federal Tax Authority (FTA), EmaraTax |
| E-Rechnung, Umsatz ab AED 50 Mio. | Dienstleister bis 30.10.2026, Einführung bis 01.01.2027 |
| E-Rechnung, Umsatz unter AED 50 Mio. | Dienstleister bis 31.03.2027, Einführung bis 01.07.2027 |
Die Schwellen stehen im Merkblatt der FTA zur VAT-Registrierung.
Wann Sie sich registrieren müssen
Pflicht ist die Registrierung, sobald die steuerpflichtigen Umsätze in den letzten zwölf Monaten AED 375.000 übersteigen. Freiwillig registrieren kann sich ein Unternehmen ab AED 187.500. Gerechnet wird rollierend über zwölf Monate, nicht nach Kalenderjahr. Wo genau die Grenze liegt, wenn Umsätze erst erwartet werden, prüfen wir zum jeweiligen Stichtag.
Die Reihenfolge, die sich bewährt hat:
- Jeden Umsatzstrom nach Vertrag einordnen: regulär besteuert, zum Nullsatz oder steuerfrei.
- Die rollierende Zwölf-Monats-Summe und die Prognose berechnen.
- Erst dann entscheiden, ob die Registrierung Pflicht, freiwillig oder noch nicht möglich ist.
Wer sich „sicherheitshalber“ registriert, übernimmt eine laufende Erklärungspflicht, die er vielleicht nicht braucht. Wer annimmt „wir exportieren, also keine VAT“, verpasst womöglich die Pflichtregistrierung.
Was anders ist als in Deutschland
Kein EU-Binnenmarkt. Die VAE kennen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen und keine Zusammenfassende Meldung. Ihre deutsche USt-IdNr. spielt in den VAE keine Rolle. Eine Leistung an einen Kunden in Deutschland ist aus Sicht der VAE ein Auslandsumsatz, der nach den Regeln der VAE beurteilt wird. Für bestimmte Leistungen an Kunden im Ausland sieht das Recht der VAE einen Nullsatz vor – aber nur, wenn die Bedingungen erfüllt und belegt sind. „Der Kunde sitzt in München“ ist eine Behauptung; Belege sind Vertrag, Sitz des Kunden, Korrespondenz und Zahlungen, gesammelt zum Zeitpunkt der Leistung.
Wie Ihr Kunde die Rechnung zu Hause behandelt, richtet sich nach deutschem, österreichischem oder Schweizer Recht. Das klären Sie mit einem Steuerberater in Ihrem Heimatland.
Getrennt von der Körperschaftsteuer. Beide Steuern laufen über EmaraTax, aber die Registrierung für die eine bedeutet keine Registrierung für die andere, und die Erklärungen sind getrennt. Die Strafe für eine versäumte Registrierung zur Körperschaftsteuer beträgt AED 10.000; die Strafen bei der Mehrwertsteuer sind eigenständig geregelt und werden von uns zum Stichtag geprüft. Mehr zur Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuer in den VAE.
Die Free Zone befreit nicht von der Mehrwertsteuer. Ob eine Free-Zone-Gesellschaft VAT berechnet, hängt von der Art der Leistung und den Schwellen ab, nicht von der Zone. Auch der Status als Qualifying Free Zone Person bei der Körperschaftsteuer ändert nichts an der Mehrwertsteuer: QFZP: 0 % in der Free Zone.
Unternehmensverkauf und Mehrwertsteuer
Wird ein ganzes Unternehmen oder ein selbständiger Teil an einen Steuerpflichtigen übertragen, der es fortführt (Transfer of a Going Concern), gilt das nicht als steuerbare Lieferung – die Regel ist zwingend. Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist dagegen kein solcher Fall, und der Verkauf einzelner Vermögensgegenstände ist eine normale steuerpflichtige Lieferung, zum Beispiel ein Gebäude mit 5 %.
Die E-Rechnung kommt: Zeitplan für 2026 und 2027
Die VAE führen die elektronische Rechnung (E-Invoicing) für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) und mit dem Staat (B2G) ein. Rechtsgrundlage sind die Ministerial Decisions Nr. 243/2025 und 244/2025; den Termin für die Beauftragung eines Dienstleisters hat die Ministerial Decision Nr. 66/2026 verschoben (Überblick des Finanzministeriums).
- Umsatz ab AED 50 Mio. (bezogen auf die Gesellschaft, nicht die Gruppe, laut letztem Abschluss): akkreditierten Dienstleister (ASP) bis 30.10.2026 beauftragen, Einführung bis 01.01.2027.
- Umsatz unter AED 50 Mio.: Dienstleister bis 31.03.2027, Einführung bis 01.07.2027.
- Freiwillig ist die E-Rechnung seit dem 01.07.2026 möglich.
- Reine B2C-Geschäfte sind vorerst nicht erfasst.
Wichtig für kleine Gesellschaften: Nach dem Leitfaden des Finanzministeriums hängt die Pflicht nicht von der VAT-Registrierung ab. Wer nicht für die Mehrwertsteuer registriert ist, meldet sich bei der FTA an, um eine Steuernummer (TIN) zu erhalten; bei registrierten Unternehmen sind das die ersten zehn Ziffern der TRN. Unternehmen ohne VAT-Registrierung müssen E-Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Geschäftsvorfall ausstellen. Ein PDF, ein Scan oder eine E-Mail ist keine E-Rechnung; das System arbeitet über Peppol im Format PINT AE, und die Daten werden in den VAE gespeichert.
Die Strafen nach dem Kabinettsbeschluss Nr. 106/2025:
| Verstoß | Strafe |
|---|---|
| System nicht eingeführt oder kein Dienstleister beauftragt | AED 5.000 pro (angefangenem) Monat |
| Rechnung nicht oder verspätet ausgestellt | AED 100 pro Rechnung, höchstens AED 5.000 pro Monat |
| Systemausfall der FTA nicht gemeldet | AED 1.000 pro Tag |
| Datenänderung dem Dienstleister nicht gemeldet | AED 1.000 pro Tag |
Wo sich Fehler häufen
- Nullsatz-Umsätze werden bei der Schwelle vergessen
- Der Nullsatz für Auslandsleistungen wird ohne Belege angewandt
- Rechnungen ohne Pflichtangaben – der Kunde kann keine Vorsteuer ziehen
- Die Annahme, die Free Zone befreie von der Mehrwertsteuer
- Registrierung zur Körperschaftsteuer – und die Annahme, die Mehrwertsteuer sei damit erledigt
Richten Sie die Buchhaltung so ein, dass die Erklärung ein Bericht ist und kein Projekt: Steuerschlüssel an jeder Buchung, Rechnungen zu jedem Beleg, Exportnachweise zum Zeitpunkt der Leistung. Dabei unterstützen wir mit Buchhaltung und Prüfung; Hintergrund unter Buchhaltung und Steuerberater in Dubai. Fristen behalten Sie mit unserem Fristenkalender im Blick.
Häufige Fragen
Muss eine Free-Zone-Gesellschaft Mehrwertsteuer berechnen?
Das hängt von der Leistung und den Schwellen ab, nicht von der Zone. Die Free Zone befreit nicht automatisch von der Mehrwertsteuer.
Ab welchem Umsatz muss ich mich in Dubai für die Mehrwertsteuer registrieren?
Pflicht ist die Registrierung, wenn die steuerpflichtigen Umsätze in zwölf Monaten AED 375.000 übersteigen. Freiwillig ist sie ab AED 187.500 möglich.
Brauche ich die E-Rechnung, wenn ich nicht für VAT registriert bin?
Nach dem Leitfaden des Finanzministeriums ja, sofern Sie B2B- oder B2G-Geschäfte in den VAE machen. Die Pflicht hängt nicht an der VAT-Registrierung; Sie benötigen dafür eine TIN bei der FTA.
Hilft mir meine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Dubai?
Nein. Die VAE haben ein eigenes Registrierungssystem; Leistungen an Kunden in der EU werden nach dem Recht der VAE beurteilt.
